Fernabsatz mittels Einsatz von Printerzeugnissen

Muss die CO2-Effizienzklasse künftig in Printerzeugnissen mit Kauf- oder Leasingangeboten (z. B. Katalogen) angegeben werden? Wenn ja, in welcher Form?

In Printmaterialien, die dem Fernabsatz von neuen Pkw dienen, muss die Effizienzklasse angegeben werden. Werden Fahrzeugmodelle beispielsweise in Katalogen oder auf einem anderen Weg in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten und sehen die Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt, muss – neben Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen – zusätzlich die CO2-Effizienzklasse angegeben werden.

Die Angabe der CO2-Effizienzklasse hat in Form eines Texthinweises zu erfolgen. Dabei ist neben dem entsprechenden Buchstaben auch das Wort „Effizienzklasse“ aufzuführen (z. B. Effizienzklasse B). Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.


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Gelten diese Vorgaben auch für schriftliche Angebote (z. B. Versenden von Angeboten an Abnehmer)?

Wenn dem Kunden Fahrzeugmodelle in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten werden, ohne dass der Interessent das betreffende Fahrzeug ausgestellt sieht, so sind gemäß der Verordnung (Anlage 4, Abschnitt I, Nummer 4: Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2- Emissionen in der Werbung) der Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert), die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und zusätzlich die CO2-Effizienzklasse – in Textform (z. B. „Effizienzklasse B“) – anzugeben.

Müssen die Angaben z. B. in Katalogen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den Angaben zur Motorisierung stehen?

Hierzu macht die Verordnung keine Vorgabe. Die Angaben müssen allerdings auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Dürfen sich die Schriftgrößen der notwendigen gesetzlichen Angaben und der weiteren Werbeangaben unterscheiden?

Die gesetzlichen Angaben dürfen nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Wie lange können bereits bestehende bzw. nach der bisherigen Kennzeichnungsverordnung erstellte Werbeschriften wie z. B. Kataloge noch genutzt werden?

Werbematerial, das vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Dezember 2011 erstellt wurde und die erforderlichen Angaben nicht oder unzureichend enthält, kann noch drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung verwendet werden, also bis zum 1. März 2012.

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